Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anna Cremer · CremerMedia

Anna Cremer · CremerMedia
Werth 11
57368 Lennestadt
Stand: Oktober 2026

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der Medienagentur Anna Cremer · CremerMedia, Werth 11, 57368 Lennestadt (nachfolgend „Medienagentur“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).

2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Onlinekurse und andere Angebote an Verbraucher gelten gesonderte Bedingungen.

3. Die Leistungen der Medienagentur umfassen insbesondere Webdesign und Webentwicklung, Onlineshops, Content-Erstellung, Fotografie und Video, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social-Media-Management, Schulungen, Website-Support und Wartung sowie strategische Beratung im Bereich digitale Kommunikation.

4. Abweichende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Medienagentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

5. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Angebot, Leistungsbeschreibung und Einzelvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB.

6. Die Prüfung der datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Website und des Onlineshops obliegt dem Kunden als Verantwortlichem. Die Medienagentur weist auf ihr bekannte Anforderungen hin, erbringt jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung.

§ 2 ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Angebote der Medienagentur sind 14 Kalendertage gültig, sofern keine abweichende Frist angegeben ist. Innerhalb dieser Frist sind die im Angebot genannten Preise und Leistungen verbindlich.

2. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Angebots in Textform, durch die Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch den Beginn der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Ist im Angebot ein Einzelvertrag vorgesehen, kommt der Vertrag erst mit dessen Unterzeichnung durch beide Parteien zustande.

3. Die im Angebot beschriebenen Leistungsbestandteile sind verbindlich vereinbart. Änderungswünsche, die darüber hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

4. Die Medienagentur teilt dem Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen mit, ob ein Änderungswunsch umsetzbar ist und wie er sich auf Kosten und Zeitplan auswirkt. Mehraufwand wird erst nach Zustimmung des Kunden erbracht und berechnet.

5. Äußert sich der Kunde innerhalb von 14 Werktagen nicht zu einem solchen Zusatzangebot, gilt es als abgelehnt.

§ 3 LEISTUNGSUMFANG UND LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Die Medienagentur erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und aktuellen Branchenstandards.

2. Die Medienagentur ist, mit Ausnahme vereinbarter Meilensteine und Termine, in der zeitlichen Einteilung ihrer Leistungen frei. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote, Termine vor Ort werden gesondert vereinbart.

3. Innerhalb der vereinbarten Vorgaben besteht Gestaltungsfreiheit. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei (2) gebündelte Korrekturschleifen enthalten. Die Beseitigung von Mängeln zählt nicht als Korrekturschleife und ist kostenfrei. Weitere Korrekturen werden nur nach Zustimmung des Kunden nach Aufwand berechnet.

4. Verzögert sich die Durchführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, etwa durch verspätete Zugänge, Materialien oder Freigaben, gilt:

a) Die Medienagentur informiert den Kunden unverzüglich in Textform über die Verzögerung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen.

b) Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

c) Entsteht durch die Verzögerung nachweisbarer Mehraufwand, etwa durch erneute Einarbeitung, kann die Medienagentur diesen nach vorheriger Ankündigung nach Aufwand berechnen.

d) Dauert die Verzögerung länger als dreißig (30) Werktage, kann die Medienagentur den Vertrag nach Fristsetzung in Textform kündigen. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

5. Die Medienagentur darf eigene Mitarbeitende und sorgfältig ausgewählte Fachkräfte (z. B. Freelancer) einsetzen. Diese werden zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Medienagentur bleibt für deren Leistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich und nennt auf Nachfrage, wer am Projekt mitarbeitet.

6. Setzt die Medienagentur KI-gestützte Werkzeuge ein (z. B. zur Texterstellung, Bildbearbeitung oder Datenanalyse), werden alle Ergebnisse fachlich geprüft und qualitätsgesichert.

7. Für nachträglich beauftragte, nicht im Angebot enthaltene Leistungen gilt der im Angebot oder Einzelvertrag genannte Stundensatz.

§ 4 WEBDESIGN, WEBENTWICKLUNG UND ONLINESHOPS

1. Ein Webprojekt beginnt mit einer Konzeptionsphase. Auf Basis eines Vorgesprächs erstellt die Medienagentur eine Projektbeschreibung mit den technischen und gestalterischen Anforderungen.

2. Mit der Freigabe der Projektbeschreibung in Textform bestätigt der Kunde die Umsetzung auf dieser Grundlage. Erfolgt keine Freigabe innerhalb von sieben (7) Werktagen, ruht das Projekt. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

3. Die Entwicklung kann auf einem nicht öffentlichen Server der Medienagentur erfolgen. Nach vollständiger Bezahlung zieht die Medienagentur die Website auf ein vom Kunden in eigenem Namen gebuchtes Hosting um und schaltet sie dort frei. Der Kunde stellt die erforderlichen Zugänge bereit.

4. Bei Onlineshops ist der Kunde Verkäufer und Händler. Er verantwortet insbesondere Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung), Preisangaben, Produktangaben und Produktsicherheit, die Registrierung im Verpackungsregister sowie die Verträge mit Zahlungsanbietern. Die Medienagentur bindet die vom Kunden gelieferten oder über einen Rechtstexte-Dienst bezogenen Texte technisch ein.

5. Richtet die Medienagentur eine Schnittstelle zu einer Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware des Kunden ein (z. B. Lexware Office), prüft sie die Übertragung anhand von Testbelegen. Die steuerliche Richtigkeit der Belege verantwortet der Kunde.

6. Lizenzen für Software Dritter (z. B. Plugins, Erweiterungen, Schriften, Bildmaterial) werden, soweit nicht im Angebot enthalten, vom Kunden in eigenem Namen erworben oder ihm zu den Bedingungen des jeweiligen Anbieters bereitgestellt.

7. Die Medienagentur legt die Website mit einer barrierefreien Grundstruktur an. Ob und in welchem Umfang Pflichten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bestehen, klärt der Kunde. Eine vollständige Umsetzung nach diesem Gesetz ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.

8. Die laufende technische Betreuung nach Projektabschluss erfolgt nur im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungsvertrags. Die Gewährleistung für die erstellte Leistung bleibt davon unberührt.

§ 5 FOTOGRAFIE UND VIDEO

1. Shooting- und Drehtermine werden gemeinsam festgelegt. Eine Verschiebung ist bis drei (3) Werktage vor dem Termin kostenlos. Danach werden 50 Prozent des vereinbarten Preises für den Termin berechnet, sofern der Termin nicht anderweitig belegt werden kann. Muss ein Außentermin wetterbedingt verschoben werden, entstehen keine Kosten.

2. Der Kunde holt die Einwilligungen aller fotografierten oder gefilmten Personen, etwa seiner Mitarbeitenden, vor dem Termin ein und stellt sicher, dass die Aufnahmeorte genutzt werden dürfen.

3. Werden Produkte im Studio der Medienagentur fotografiert, übergibt der Kunde sie sauber und unbeschädigt. Die Medienagentur behandelt sie sorgfältig und gibt sie nach Abschluss der Aufnahmen zurück.

4. Geliefert werden die vereinbarte Zahl bearbeiteter Bilder bzw. Videos. Die Auswahl trifft die Medienagentur nach fachlichem Ermessen, Wünsche des Kunden werden berücksichtigt. Unbearbeitete Rohdaten sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies vereinbart ist.

§ 6 ABNAHME UND MÄNGEL

1. Werkleistungen stellt die Medienagentur zur Abnahmeprüfung bereit. Der Kunde prüft sie innerhalb von vierzehn (14) Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt Mängel in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

2. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, setzt die Medienagentur in Textform eine weitere Frist von vierzehn (14) Tagen und weist auf die Folge hin. Verstreicht auch diese Frist ohne Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.

3. Die Abnahme wird in einem kurzen Protokoll festgehalten, das beide Parteien in Textform bestätigen. Die Nutzung zu Testzwecken und die Veröffentlichung vor der Abnahme ersetzen die Abnahme nicht.

4. Gerügte Mängel behebt die Medienagentur innerhalb von zehn (10) Werktagen und stellt eine überarbeitete Fassung bereit. Schlägt die Nacherfüllung auch nach einer angemessenen weiteren Frist fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt.

5. Für die inhaltliche Richtigkeit der vom Kunden gelieferten oder freigegebenen Texte, Bilder und Angaben ist der Kunde verantwortlich.

6. Mängelansprüche verjähren zwölf (12) Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 12 Abs. 1 und bei Vorsatz.

§ 7 WEBSITE-SUPPORT UND WARTUNG

1. Im Rahmen eines Wartungsvertrags erbringt die Medienagentur je nach vereinbartem Umfang insbesondere: Aktualisierung von WordPress, Themes, Plugins und Shop-Software, Sicherungen der Website, Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Updates sowie Behebung kleinerer technischer Störungen.

2. Ohne Wartungsvertrag besteht kein Anspruch auf laufende technische Betreuung.

3. Vor Updates erstellt die Medienagentur eine vollständige Sicherung von Dateien und Datenbank. Führt ein Update zu Fehlfunktionen, stellt sie den vorherigen Zustand wieder her. Für Fehler in Software Dritter kann die Medienagentur keine Gewähr übernehmen.

4. Der Kunde informiert die Medienagentur vorab in Textform, wenn er selbst oder Dritte Änderungen an Plugins, Themes, Code, Datenbank oder Server vornehmen. Für Schäden, die auf solchen Eingriffen beruhen, haftet die Medienagentur nicht. Ihre Behebung wird nach Aufwand berechnet.

5. Die Medienagentur haftet ebenfalls nicht für Schäden durch Ausfälle oder Sicherheitsmängel des Hosting-Anbieters, durch unsichere oder weitergegebene Zugangsdaten des Kunden oder durch Software, die ohne Abstimmung mit der Medienagentur installiert wurde.

6. Nicht im Wartungsumfang enthaltene Tätigkeiten (z. B. inhaltliche Änderungen, neue Funktionen, Redesign, SEO-Maßnahmen) werden gesondert beauftragt und vergütet.

7. Für Verfügbarkeit, Leistung und Sicherheit des Servers ist der Hosting-Anbieter des Kunden verantwortlich.

§ 8 SOCIAL-MEDIA-LEISTUNGEN

1. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

2. Inhalte werden erst nach Freigabe des Kunden in Textform veröffentlicht, sofern nicht eine pauschale Freigabe nach Redaktionsplan vereinbart ist. Bei vereinbarter pauschaler Freigabe darf die Medienagentur Inhalte veröffentlichen, wenn sich der Kunde innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vorlage nicht äußert.

3. Der Kunde prüft die vorgelegten Inhalte auf sachliche Richtigkeit. Mit der Freigabe übernimmt er die Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt.

4. Für Inhalte, die der Kunde selbst oder durch Dritte veröffentlicht, haftet die Medienagentur nicht.

5. Reichweiten, Followerzahlen und Interaktionsraten hängen von Faktoren außerhalb des Einflusses der Medienagentur ab und werden nicht garantiert.

6. Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber oder berechtigter Nutzer der Accounts ist. Zugangsdaten behandelt die Medienagentur vertraulich und löscht sie nach Ende der Zusammenarbeit, sofern keine Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 9 MITWIRKUNG DES KUNDEN

1. Der Kunde stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeignetem Format bereit, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Anforderung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Kunde benennt eine Ansprechperson, die verbindliche Entscheidungen und Freigaben im Projekt erteilen kann.

3. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beauftragte Dritte, etwa IT-Dienstleister, die angeforderten Zugänge fristgerecht bereitstellen. Verzögerungen durch diese Dritten gelten als vom Kunden zu vertreten im Sinne von § 3 Abs. 4.

4. Der Kunde unterhält eine eigene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung seiner Geschäftsdaten.

§ 10 VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

1. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, als Pauschalpreis für definierte Leistungen oder nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz. Bei Abrechnung nach Aufwand ist ein genannter Gesamtbetrag eine Schätzung. Zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als zehn Prozent ab, informiert die Medienagentur den Kunden vorher.

3. Sofern nicht anders vereinbart, werden Projekte mit 50 Prozent nach Vertragsschluss und 50 Prozent nach Abnahme abgerechnet. Das Projekt beginnt mit Eingang der ersten Zahlung; vereinbarte Termine richten sich nach diesem Zeitpunkt. Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet.

4. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

5. Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenansprüchen aus demselben Vertrag, insbesondere wegen Mängeln, aufrechnen.

6. Bei Zahlungsverzug kann die Medienagentur Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen und weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Zahlungseingang aussetzen.

7. Reisekosten werden nur berechnet, wenn sie im Angebot ausgewiesen sind.

§ 11 NUTZUNGSRECHTE

1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Website-Gestaltung, Texten, Grafiken, Fotos und Videos, das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. Es umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf Websites, im Onlineshop, in Social Media, in Anzeigen und in Druckwerken sowie die Bearbeitung und Weiterentwicklung.

2. Bereits vor vollständiger Bezahlung gelieferte Arbeitsergebnisse, etwa Fotos, darf der Kunde ab ihrer Lieferung uneingeschränkt nutzen.

3. Der Kunde darf die Nutzungsrechte auf verbundene Unternehmen und auf Dritte übertragen, die er mit der Weiterentwicklung oder Betreuung beauftragt, sowie im Rahmen eines Unternehmensverkaufs.

4. Nicht ausschließlich übertragen werden allgemeine Bausteine, Vorlagen, Programmcode und Arbeitsmethoden, die die Medienagentur auch in anderen Projekten verwendet. Daran erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für sein Projekt. Für Software, Schriften und Bildmaterial Dritter gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters.

5. Bei Fotos und Videos von Personen gilt die Nutzung im Rahmen der Einwilligungen, die der Kunde nach § 5 Abs. 2 eingeholt hat.

6. Die Medienagentur darf die Arbeitsergebnisse mit Zustimmung des Kunden unter seiner Nennung zu Referenzzwecken verwenden, etwa auf ihrer Website, in Präsentationen und in Social Media. Betriebsgeheimnisse bleiben gewahrt. Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen.

7. Eine Nennung der Medienagentur auf der Website, etwa im Impressum oder in der Fußzeile, erfolgt nur, wenn sie vereinbart ist.

8. Für spätere Änderungen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte übernimmt die Medienagentur keine Gewähr.

§ 12 HAFTUNG

1. Die Medienagentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Medienagentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags, maximal 10.000,00 EUR.

3. Soweit Sicherungen vereinbart sind, ist ihre Durchführung eine wesentliche Vertragspflicht. Sie ersetzen nicht die eigene Datensicherung des Kunden nach § 9 Abs. 4.

4. Die Medienagentur haftet nicht für die marken- und wettbewerbsrechtliche Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe, sofern nicht ausdrücklich eine Prüfung beauftragt wurde.

5. Bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse, etwa Umsätze, Rankings, Reichweiten oder Conversion-Raten, sind nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine Erfolgsgarantie vereinbart wurde.

§ 13 INHALTE DES KUNDEN UND FREISTELLUNG

1. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten, Rechtstexte) ist der Kunde verantwortlich. Er sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.

2. Wird die Medienagentur wegen solcher Inhalte von Dritten in Anspruch genommen, informiert sie den Kunden unverzüglich. Der Kunde stellt die Medienagentur von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie von den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 14 DATENÜBERGABE

1. Nach vollständiger Bezahlung übergibt die Medienagentur dem Kunden alle im Projekt erstellten Daten in einem gängigen, weiterverwendbaren Format, einschließlich eines persönlichen Administratorzugangs sowie der Zugangs- und Lizenzinformationen für im Auftrag des Kunden erworbene Leistungen.

2. Mit der Übergabe geht die Verantwortung für Sicherheit und Aufbewahrung der Daten und Zugänge auf den Kunden über.

3. Die Medienagentur bewahrt projektbezogene Daten neunzig (90) Kalendertage nach der Übergabe auf, bei laufenden Verträgen neunzig Tage nach Vertragsende. Mindestens dreißig (30) Tage vor der Löschung weist sie den Kunden in Textform darauf hin. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 15 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ

1. Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung, auch über das Vertragsende hinaus.

2. Nicht vertraulich sind Informationen, die bereits bekannt oder öffentlich zugänglich sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

3. Beide Parteien dürfen vertrauliche Informationen an Berater, Mitarbeitende und verbundene Unternehmen weitergeben, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

4. Bevor die Medienagentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, etwa Bestelldaten in einem Onlineshop oder Daten in einer Buchhaltungssoftware, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Für Tests werden Testdaten verwendet.

§ 16 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

1. Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistungen.

2. Laufzeit und Kündigungsfrist laufender Verträge (z. B. Wartung, Social-Media-Betreuung, SEO) ergeben sich aus dem Angebot. Ist nichts vereinbart, sind Wartungsverträge monatlich zum Monatsende kündbar und andere laufende Verträge mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende. Eine automatische Verlängerung um ein Jahr findet nicht statt.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Medienagentur insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung länger als dreißig (30) Tage mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder wiederholt ohne Abstimmung in die betreute Website eingreift.

4. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, gilt § 648 BGB. Bei laufenden Verträgen sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten, Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.

5. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 17 HÖHERE GEWALT

1. Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung durch höhere Gewalt, also außerhalb ihres Einflussbereichs liegende, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Internet oder Energieversorgung oder Cyberangriffe erheblichen Ausmaßes trotz angemessener Schutzmaßnahmen.

2. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.

3. Dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen kündigen. Erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB, etwa per E-Mail.

2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Medienagentur in Lennestadt.

Projektanfrageinfo@cremermedia.deFragen offen?+49 151 599 398 66WhatsApp
Projektanfrage