AGB

Logodesign CremerMedia Marketing Agentur Lennestadt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anna Cremer – CremerMedia
Werth 11 · 57368 Lennestadt
Stand: März 2026

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Angebote der Medienagentur Anna Cremer – CremerMedia, Werth 11, 57368 Lennestadt (nachfolgend „Medienagentur“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Die Leistungen der Medienagentur umfassen insbesondere: Webdesign und Webentwicklung, Content-Erstellung und Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social-Media-Management und -Beratung, Website-Support und Wartung (Plugin-Updates, Backups, technische Betreuung) sowie strategische Beratung im Bereich digitale Kommunikation.

3. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender AGB des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Medienagentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Textform maßgebend.

5. Die Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf einer Website obliegt dem Kunden als datenschutzrechtlich Verantwortlichem. Die Medienagentur weist auf bekannte datenschutzrechtliche Anforderungen hin, übernimmt jedoch keine Rechtsberatung.

§ 2 ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Angebote der Medienagentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote sind 14 Kalendertage gültig, sofern keine abweichende Frist angegeben ist.

2. Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden, durch die Unterzeichnung eines individuellen Dienstleistungsvertrags oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.

3. Die im Angebot spezifizierten Anforderungen und Leistungsbestandteile sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags und gelten als verbindlich vereinbart. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen.

4. Die Medienagentur informiert den Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen über die Umsetzbarkeit gewünschter Änderungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf Kosten und Zeitplan.

5. Erklärt der Kunde innerhalb von 14 Werktagen ab Zugang eines zusätzlichen Angebots nicht, ob er dieses annehmen möchte, gilt das Angebot als abgelehnt.

§ 3 LEISTUNGSUMFANG UND LEISTUNGSERBRINGUNG

1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Leistungsbeschreibung. Die Medienagentur erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der aktuellen Branchenstandards.

2. Die Medienagentur ist – mit Ausnahme etwaiger vereinbarter Meilensteine sowie eines Abnahmetermins – in der zeitlichen Einteilung ihrer Leistungen frei. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich remote, sofern nicht anders vereinbart.

3. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Medienagentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er eine Änderung zu beauftragen und die Mehrkosten zu tragen.

4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – insbesondere durch verspätete Bereitstellung von Zugängen, Daten, Materialien, Freigaben oder durch verzögerte Mitwirkung beauftragter Dritter (einschließlich interner IT-Abteilungen) – gelten folgende Regelungen:

a) Die Medienagentur wird den Kunden unverzüglich nach Kenntnis der Behinderung in Textform über die Verzögerung und deren voraussichtliche Auswirkungen informieren (Behinderungsanzeige). Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung, mindestens jedoch um die Dauer der verspäteten Zulieferung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

b) Für den Zeitraum der Verzögerung ist die Medienagentur berechtigt, eine Stillstandsvergütung in Höhe von 50 % des vereinbarten Tagessatzes bzw. anteiligen Stundensatzes zu berechnen, sofern die Verzögerung dazu führt, dass die Medienagentur reservierte Kapazitäten nicht anderweitig einsetzen kann. Die Stillstandsvergütung wird ab dem sechsten (6.) Werktag nach Zugang der Behinderungsanzeige fällig, sofern die Behinderung bis dahin nicht behoben ist.

c) Unabhängig von der Stillstandsvergütung kann die Medienagentur eine angemessene Erhöhung der Gesamtvergütung verlangen, wenn durch die Verzögerung ein erhöhter Aufwand entsteht (z. B. erneute Einarbeitung, Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen, Umplanung anderer Projekte).

d) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden können darüber hinaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

e) Dauert die Verzögerung länger als dreißig (30) Werktage an, ist die Medienagentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall sind sämtliche bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.

5. Die Medienagentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeitende einzusetzen. Eine Unterbeauftragung externer Dritter (z. B. Freelancer, Subunternehmer) erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform.

6. Soweit die Medienagentur bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge (z. B. zur Texterstellung, Bildgenerierung, Datenanalyse) einsetzt, erfolgt stets eine fachliche Prüfung und Qualitätssicherung durch die Medienagentur.

7. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst jede Projektphase (z. B. Konzeption, Entwurf, Umsetzung) bis zu zwei (2) Korrekturschleifen im vereinbarten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Korrekturen werden gesondert nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz berechnet.

8. Für vom Kunden nachträglich beauftragte, nicht im Angebot enthaltene Leistungen gilt der im jeweiligen Angebot genannte Stundensatz. Ist kein Stundensatz vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuelle Stundensatz der Medienagentur.

9. Die Medienagentur ist nicht verpflichtet, wesentliche Zusatzleistungen ohne separate Vergütung und ggf. Anpassung des Zeitplans zu erbringen.

§ 4 WEBDESIGN UND WEBENTWICKLUNG

1. Bei der Beauftragung eines Webdesign- oder Webentwicklungsprojekts beginnt die Umsetzung mit einer Konzeptionsphase, in der die Medienagentur auf Basis eines Vorgesprächs ein Lastenheft erstellt. Dieses dokumentiert die technischen und gestalterischen Anforderungen an die Website.

2. Mit der Freigabe des Lastenhefts in Textform bestätigt der Kunde die Umsetzung auf dieser Grundlage. Erfolgt keine Freigabe innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Vorlage, ruht das Projekt. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind in jedem Fall vollständig vergütungspflichtig. Eine Nutzung oder Weitergabe des Konzepts an Dritte ist ohne Zustimmung der Medienagentur in Textform nicht gestattet.

3. Die Medienagentur verpflichtet sich, die fertiggestellte Website nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten auf einem vom Kunden benannten Server oder Hosting-Anbieter zu installieren und zu übergeben. Die hierfür erforderlichen Zugangs- und Administrationsrechte werden der Medienagentur durch den Kunden bereitgestellt.

4. Die Leistung umfasst sämtliche im Rahmen der Erstellung angefallenen Materialien, insbesondere Entwurfsunterlagen, Zwischenversionen, Quellcode, Layoutdateien und sonstige zur Weiterbearbeitung notwendige Bestandteile.

5. Die weitere technische Betreuung der Website (Updates, Sicherheitspatches, Wartungsarbeiten) nach einem Webdesign-Projekt erfolgt ausschließlich im Rahmen eines gesondert vereinbarten Support- und Wartungsvertrags.

§ 5 ABNAHME UND MÄNGEL

1. Nach Abschluss des Projekts stellt die Medienagentur die Leistung zur Abnahmeprüfung bereit. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Leistungen innerhalb von vierzehn (14) Werktagen zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder Mängel in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung zu benennen.

2. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei (2) Wochen nach Aufforderung zur Abnahme in Textform bei der Medienagentur geltend zu machen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist und auch nicht innerhalb von weiteren vierzehn (14) Tagen nach erneuter Aufforderung in Textform, gilt die Leistung als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

3. Die Medienagentur behebt gerügte Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige und stellt dem Kunden eine überarbeitete Version zur erneuten Abnahme bereit.

4. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist der Kunde berechtigt, die Mängel auf Kosten der Medienagentur durch Dritte beheben zu lassen, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

6. Ansprüche auf Werkmangel- oder Sachmangelhaftung verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme bzw. Lieferung. Die Haftungsklausel gemäß § 11 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.

7. Die Nutzung der Leistung zu Testzwecken stellt keine Abnahme dar.

§ 6 WEBSITE-SUPPORT UND WARTUNG

Dieser Abschnitt regelt sämtliche Leistungen im Bereich der technischen Betreuung, Wartung und des laufenden Supports von Websites des Kunden.

1. Im Rahmen des Website-Supports erbringt die Medienagentur je nach vereinbartem Leistungspaket insbesondere folgende Leistungen: regelmäßige Aktualisierung von WordPress-Core, Themes und Plugins; Erstellung und Verwaltung von Backups der Website; Überwachung der Website-Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit; Behebung kleinerer technischer Störungen im vereinbarten Umfang.

2. Wartungsleistungen oder Pflichten zur Pflege oder zu Updates müssen ausdrücklich vereinbart werden. Ohne entsprechende Vereinbarung besteht kein Anspruch auf laufende technische Betreuung.

3. Die Medienagentur führt Plugin- und System-Updates mit der üblichen Sorgfalt durch. Die Medienagentur übernimmt jedoch ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass Updates von Drittanbietern (Plugins, Themes, WordPress-Core) fehlerfrei sind oder keine Inkompatibilitäten mit der bestehenden Website-Konfiguration verursachen. Die Funktionalität und Sicherheit von Drittanbieter-Software liegt außerhalb des Einflussbereichs der Medienagentur.

4. Vor der Durchführung von Updates erstellt die Medienagentur ein vollständiges Backup der Website (Dateien und Datenbank). Sollte ein Update zu Fehlfunktionen führen, wird die Medienagentur die Website aus dem Backup wiederherstellen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern die Medienagentur die geschuldete Sorgfalt beachtet hat.

5. Die Medienagentur haftet ausdrücklich nicht für Schäden, Datenverluste, Fehlfunktionen oder Sicherheitslücken, die durch folgende Umstände entstehen:

a) Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter (einschließlich interner IT-Abteilungen, externer IT-Dienstleister oder sonstiger Personen) in die Website-Installation, den Quellcode, die Datenbank, die Server-Konfiguration oder die Plugin- und Theme-Konfiguration, unabhängig davon, ob diese Eingriffe mit oder ohne Wissen der Medienagentur erfolgen;

b) eigenmächtige Installation, Deaktivierung, Aktualisierung oder Löschung von Plugins, Themes oder sonstiger Software durch den Kunden oder Dritte;

c) Änderungen an der Server- oder Hosting-Umgebung (z. B. PHP-Version, Datenbank-Version, Serverkonfiguration, SSL-Zertifikate, Firewalls, .htaccess-Dateien), die ohne vorherige Abstimmung mit der Medienagentur vorgenommen werden;

d) Sicherheitsvorfälle (Hacking, Malware, Spam-Injections, Brute-Force-Angriffe), die auf veraltete oder unsichere Passwörter, fehlende Sicherheitsmaßnahmen auf Seiten des Kunden, kompromittierte Zugänge oder unsichere E-Mail-Konten zurückzuführen sind;

e) Ausfälle, Fehler oder Sicherheitsmängel des Hosting-Anbieters oder sonstiger Infrastruktur-Dienstleister des Kunden;

f) die Nutzung von Software, Plugins oder Themes, die nicht von der Medienagentur empfohlen, geprüft oder installiert wurden;

g) die Nichtbeachtung von Empfehlungen oder Hinweisen der Medienagentur, insbesondere hinsichtlich Hosting-Anforderungen, Sicherheitsmaßnahmen oder Software-Kompatibilität.

6. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit eines Support-Vertrags keine eigenmächtigen Änderungen an der Website vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Medienagentur zuvor in Textform darüber zu informieren. Hierzu zählen insbesondere: Plugin-Installationen oder -Updates, Theme-Änderungen, Code-Anpassungen, Datenbank-Änderungen und Server-Konfigurationen.

7. Verstößt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Pflicht aus Absatz 6, gelten folgende Rechtsfolgen:

a) Die Haftung der Medienagentur für sämtliche hieraus resultierenden Schäden und Funktionsstörungen entfällt vollständig.

b) Die Medienagentur ist berechtigt, die Behebung von Schäden, die auf solche Eingriffe zurückzuführen sind, gesondert nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz zu berechnen.

c) Die Medienagentur ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung im Bereich Support auszusetzen, bis der Ausgangszustand wiederhergestellt ist oder der Kunde die Medienagentur ausdrücklich beauftragt, den veränderten Zustand als neue Ausgangsbasis zu übernehmen. Letzteres kann mit Mehrkosten verbunden sein.

d) Die Medienagentur kann den Support-Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Kunde wiederholt gegen die Pflicht aus Absatz 6 verstößt.

8. Stellt die Medienagentur fest, dass Dritte Änderungen an der Website vorgenommen haben, wird sie den Kunden unverzüglich darüber informieren und den Umfang der Änderungen nach Möglichkeit dokumentieren. Die Medienagentur trägt keine Beweislast dafür, dass festgestellte Fehlfunktionen auf Eingriffe Dritter zurückzuführen sind; es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass die Störungen nicht durch Eingriffe Dritter verursacht wurden.

9. Der Website-Support umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder Wartungsvertrag vereinbarten Leistungen. Nicht im Support-Paket enthaltene Tätigkeiten (z. B. inhaltliche Änderungen, Funktionserweiterungen, Redesign, SEO-Optimierung, Performanceoptimierung) werden gesondert beauftragt und vergütet.

10. Die Medienagentur übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Verfügbarkeit der Website. Für die Verfügbarkeit, Performance und Sicherheit des Hosting-Servers ist ausschließlich der Hosting-Anbieter des Kunden verantwortlich.

§ 7 SOCIAL-MEDIA-LEISTUNGEN

1. Soweit die Medienagentur Social-Media-Leistungen erbringt (z. B. Content-Erstellung, Redaktionsplanung, Community-Management, Kampagnenplanung, Beratung), richtet sich der konkrete Leistungsumfang nach dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.

2. Die Veröffentlichung von Inhalten auf den Social-Media-Kanälen des Kunden erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform, sofern nicht ausdrücklich eine eigenständige Veröffentlichungsbefugnis vereinbart wurde. Der Kunde prüft die zur Freigabe vorgelegten Inhalte eigenverantwortlich auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für den veröffentlichten Inhalt.

3. Erfolgt innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vorlage des Contents keine Rückmeldung des Kunden, ist die Medienagentur berechtigt, die Inhalte gemäß dem vereinbarten Redaktionsplan zu veröffentlichen, sofern eine solche pauschale Freigabe vereinbart wurde.

4. Die Medienagentur haftet nicht für Inhalte, die der Kunde eigenständig oder durch Dritte auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlicht, auch wenn die Medienagentur Zugang zu den Accounts hat.

5. Die Medienagentur übernimmt keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Engagement-Raten, Followerzahlen oder sonstige Kennzahlen, da diese von Faktoren abhängen, die außerhalb des Einflussbereichs der Medienagentur liegen (z. B. Algorithmusänderungen der Plattformbetreiber, Marktentwicklungen, Nutzerverhalten).

6. Der Kunde stellt sicher, dass er Inhaber oder berechtigter Nutzer der jeweiligen Social-Media-Accounts ist und über die erforderlichen Rechte zur Veröffentlichung der bereitgestellten Inhalte verfügt. Der Kunde stellt die Medienagentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Veröffentlichung vom Kunden freigegebener oder bereitgestellter Inhalte resultieren.

7. Der Kunde stellt der Medienagentur die erforderlichen Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts zur Verfügung. Die Medienagentur behandelt diese Zugangsdaten vertraulich. Nach Beendigung der Zusammenarbeit gibt die Medienagentur sämtliche Zugangsdaten zurück und löscht gespeicherte Kopien, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

§ 8 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Materialien und Zugänge (insbesondere SFTP-Zugänge, Datenbankzugänge, CMS-Benutzerkonten, Hosting-Zugangsdaten, API-Schlüssel und Social-Media-Zugangsdaten) rechtzeitig, vollständig und in einem geeigneten Format bereitzustellen. Die Bereitstellung hat spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsschluss bzw. nach Anforderung durch die Medienagentur zu erfolgen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist vereinbart wurde.

Verzögerungen, die auf eine verspätete oder unvollständige Zulieferung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten der Medienagentur und berechtigen nicht zu Terminrügen oder Schadensersatzforderungen. Die Regelungen des § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.

2. Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson, die für die Kommunikation mit der Medienagentur und für Freigaben zuständig ist. Diese Person ist befugt, verbindliche Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu treffen.

3. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beauftragte Dritte (einschließlich interner IT-Abteilungen) die Bestimmungen dieser AGB kennen und einhalten, soweit diese die Website oder die betreuten Kanäle betreffen. Die Medienagentur haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen solcher Dritter entstehen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung zu unterhalten.

5. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beauftragte Dritte (einschließlich interner IT-Abteilungen und externer IT-Dienstleister) die angeforderten Zugänge und technischen Voraussetzungen innerhalb der vereinbarten Fristen bereitstellen. Verzögerungen durch diese Dritten gelten als vom Kunden zu vertretende Verzögerungen im Sinne von § 3 Abs. 4.

§ 9 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Abzug.

2. Die Vergütung berechnet sich nach dem jeweiligen Angebot. Die Medienagentur berechnet je nach Vereinbarung Pauschalpreise für definierte Leistungspakete oder einen Stundensatz für Leistungen nach Aufwand. Der aktuelle Stundensatz ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Bei zeitaufwandsbasierter Abrechnung sind die im Angebot genannten Endpreise als Kostenvoranschlag zu verstehen.

3. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.

4. Die Vergütungen sind bei Abnahme der Leistung fällig. Werden Leistungen in Teilen abgenommen, so sind Teilvergütungen in Abschlägen zu zahlen. Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen über 2.000,00 EUR netto ist die Medienagentur berechtigt, Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.

5. Der Kunde kann gegen die Vergütungsansprüche der Medienagentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist die Medienagentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Dies gilt insbesondere auch für laufende Support-, Wartungs- und Social-Media-Leistungen.

7. Aufwendungen, die durch verspätete oder unvollständige Zulieferung des Kunden, durch nachträgliche Änderungswünsche oder durch Eingriffe Dritter in die Website entstehen, werden gesondert nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

8. Auslagen der Medienagentur hat der Kunde gegen Nachweis zu erstatten. Reisekosten werden mit 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer und dem vereinbarten Stundensatz pro Person angesetzt, sofern nicht anders vereinbart.

§ 10 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1. Die Medienagentur überträgt dem Kunden, aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung, die für den jeweiligen vertraglich festgelegten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Rechteübertragung kann im Einzelvertrag auf das ausschließliche Nutzungsrecht erweitert werden.

2. Die Rechteübertragung umfasst insbesondere: die öffentliche Zugänglichmachung (z. B. über Websites, Social Media), die Bearbeitung und Weiterentwicklung, die Verbreitung unter anderen Domains oder Plattformen, die Vervielfältigung und Veröffentlichung sowie die Integration in audiovisuelle Medien einschließlich Film, Werbung und Social Media.

3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Medienagentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

4. Bei Verstoß gegen Absatz 3 hat der Kunde der Medienagentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Diese wird auf den tatsächlich entstandenen Schaden angerechnet.

5. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Medienagentur und Kunde.

6. Die Medienagentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung (Website, Portfolio, Präsentationen, Social Media) zu Referenz- und Dokumentationszwecken zu verwenden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden bleiben hiervon unberührt.

7. Die Medienagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Medienagentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für die Erstellung des jeweiligen Werks vereinbarten Vergütung zu zahlen. Das Recht auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.

8. Die Medienagentur sichert zu, dass die eingeräumten Rechte frei von Rechten Dritter sind. Ausgenommen sind Inhalte und Materialien, die der Kunde bereitstellt oder deren Lizenzen von Drittanbietern stammen (z. B. Stock-Material, Plugins, Schriften).

9. Die Medienagentur wirkt auf Wunsch des Kunden bei der Erstellung und Unterzeichnung aller Dokumente mit, die zur Sicherstellung oder Bestätigung der Rechteübertragung erforderlich sind.

§ 11 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Die Medienagentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, sowie für fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Das gilt auch für Schäden, die aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

2. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Die Haftung der Medienagentur ist der Höhe nach auf die vereinbarte Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt, maximal jedoch auf 10.000,00 EUR. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

4. Die Medienagentur haftet nicht für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden gemäß § 6 Abs. 5 bis 8 dieser AGB (eigenmächtige Eingriffe in die Website).

5. Die Medienagentur haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Kunde es unterlassen hat, eigene Datensicherungen durchzuführen. Die von der Medienagentur erstellten Backups stellen eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme dar, ersetzen jedoch nicht die Eigenverantwortung des Kunden. Die Haftung ist ausgeschlossen bei Fehlern, die beim Datenimport auf das System des Kunden entstehen.

6. Die Medienagentur haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde entsprechende Recherchen unternimmt.

7. Die Medienagentur übernimmt keine Haftung für die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse (z. B. Umsatzsteigerungen, Ranking-Positionen, Reichweiten, Conversion-Raten, Followerzahlen), sofern nicht ausdrücklich eine Erfolgsgarantie vereinbart wurde.

§ 12 RECHTE DRITTER UND FREISTELLUNG

1. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Lizenzen etc.) trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung. Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.

2. Sollte die Medienagentur wegen der Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte von dritter Seite in Anspruch genommen werden, hat der Kunde auf Anfrage unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen Weisung über das weitere Vorgehen zu erteilen.

3. Sollte der Kunde die Ansprüche als berechtigt ansehen, hat er der Medienagentur sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die Inanspruchnahme Dritter entsteht. Sollte der Kunde die Ansprüche als unberechtigt ansehen, hat er die Medienagentur auf erstes Anfordern von jeglichen Kosten, Auslagen und Forderungen freizustellen.

§ 13 DATENÜBERGABE

1. Die Medienagentur verpflichtet sich, dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung sämtliche im Rahmen des Projekts erstellten Daten vollständig, strukturiert und in einem gängigen, weiterverwendbaren Format zu übergeben.

2. Hierzu gehört insbesondere die Übergabe eines persönlichen Administratorzugangs zur erstellten Website sowie sämtlicher relevanter Zugangsdaten und Lizenzinformationen für im Auftrag des Kunden erworbene Plugins, Erweiterungen, Webspace oder sonstige Zusatzleistungen.

3. Mit Übergabe der Daten und Zugangsinformationen geht die Verantwortung für deren Sicherheit, Aufbewahrung und Nutzung auf den Kunden über.

4. Die Medienagentur bewahrt sämtliche im Rahmen des Projekts erstellten Daten, Dateien und Backups für einen Zeitraum von neunzig (90) Kalendertagen nach vollständiger Datenübergabe gemäß Abs. 1 auf. Nach Ablauf dieser Frist ist die Medienagentur berechtigt, sämtliche projektbezogenen Daten unwiderruflich zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

5. Bei laufenden Verträgen (z. B. Support, Wartung, Social-Media-Betreuung) beginnt die Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 mit dem Ende der Vertragslaufzeit und erfolgter Datenübergabe.

6. Der Kunde wird spätestens dreißig (30) Kalendertage vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist in Textform auf die bevorstehende Löschung hingewiesen. Wünscht der Kunde eine verlängerte Aufbewahrung, ist dies gesondert zu vereinbaren und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.

§ 14 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

2. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits vorher bekannt waren, öffentlich zugänglich sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses offengelegt werden müssen.

3. Unabhängig von den vorgenannten Pflichten ist der Kunde berechtigt, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung an eigene Lizenznehmer, verbundene Unternehmen (jeweils zum Zeitpunkt der Weitergabe) sowie eigene Auftraggeber offenzulegen.

4. Soweit die Medienagentur im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, werden die Parteien soweit erforderlich eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

§ 15 VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG

1. Projektbezogene Verträge (z. B. Webdesign) enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.

2. Laufende Verträge (z. B. Support, Wartung, Social-Media-Betreuung) werden für die im jeweiligen Angebot vereinbarte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Beträge länger als 30 Tage in Verzug ist;

b) der Kunde wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt und dadurch die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt wird;

c) der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte wiederholt eigenmächtige Eingriffe in die von der Medienagentur betreute Website vornehmen (vgl. § 6 Abs. 6 und 7);

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt oder eröffnet wird.

4. Im Falle einer Kündigung sind die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Bereits geleistete Zahlungen werden anteilig verrechnet.

5. Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

§ 16 HÖHERE GEWALT

1. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt bezeichnet außerhalb der Einflusssphäre der betroffenen Partei liegende, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, insbesondere:

a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Epidemien, Pandemien);

b) Kriege, Terror, Aufruhr, Sanktionen oder Embargos;

c) behördliche Anordnungen oder gesetzliche Verbote, die nach Vertragsschluss erlassen werden;

d) großflächige Ausfälle der Telekommunikationsinfrastruktur, des Internets oder der Energieversorgung;

e) Cyberangriffe von erheblichem Ausmaß (z. B. DDoS-Attacken, Ransomware), sofern die betroffene Partei angemessene Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik getroffen hat.

2. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kenntnis des Ereignisses, in Textform über den Eintritt, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen der höheren Gewalt zu informieren. Die betroffene Partei hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu minimieren.

3. Für die Dauer des Ereignisses ruhen die betroffenen vertraglichen Pflichten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Während der Dauer der höheren Gewalt sind Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung ausgeschlossen.

4. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen in Textform zu kündigen. In diesem Fall sind die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

5. Nicht als höhere Gewalt gelten insbesondere: allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten, Personalengpässe, verspätete Zulieferungen von Subunternehmern (sofern nicht ihrerseits durch höhere Gewalt verursacht) oder Probleme mit der eigenen IT-Infrastruktur, die durch angemessene Wartung hätten vermieden werden können.

§ 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher auf ihrer Grundlage geschlossener Verträge bedürfen der Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail, Fax). Dies gilt auch, wenn in diesen AGB oder in den Einzelverträgen auf die „Schriftform“ Bezug genommen wird. Dies gilt ebenfalls für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung im Rahmen des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt.

3. Der Kunde darf Ansprüche aus Verträgen mit der Medienagentur nur mit vorheriger Zustimmung der Medienagentur in Textform an Dritte abtreten oder übertragen.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Olpe.

Anna Cremer – CremerMedia
Werth 11, 57368 Lennestadt
Stand: März 2026

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